QUALITÄT UNSERER LEISTUNGEN

  1. Durch eine konsequente, individuelle Begleitung und Nachbetreuung sämtlicher Patient/innen wird ein optimaler Behandlungspfad gewährleistet
  2. Lückenlose Nachkontrolle aller operierten Patient/innen
  3. Eine fortlaufende, hochqualitative Fortbildung ist für UNS Selbstverständlichkeit. Sie wird durch die lückenlosen Swiss Orthopaedics Fortbildungsdiplome nachgewiesen
  4. Erfüllung der Qualitätsanforderungen der Gesundheitsdirektion des Kanton Zürich
  5. Zusammenarbeit mit Referenzzentren
  6. SIRIS Implantate Register
  7. Messung der Indikations- und Ergebnisqualität bei Patienten mit Hüft- und Knieprothesen zusammen mit der Gesundheitsdirektion des Kanton Zürich und der Swiss Orthopaedics
  8. CIRS
  9. Swissnoso
  10. HIN Datenschutz

 

10-PUNKTE PROGRAMM DER SBV

  1. Der Belegarzt erbringt die ärztlichen Leistungen persönlich.
  2. Der Belegarzt hat die medizinische Weiterbildung zum Facharzt abgeschlossen und bildet sich stetig fort.
  3. Der Belegarzt ist permanent verfügbar und der erleichterte Zugang zu ihm ermöglicht eine persönliche therapeutische Begleitung.
  4. Der Belegarzt misst den Wünschen des Patienten hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Behandlung grosse Bedeutung bei.
  5. Der Belegarzt setzt die diagnostischen Untersuchungen und therapeutischen Massnahmen ohne Zeitverzug in Gang. Er kann dabei in angemessenem Rahmen die
  6. Einschränkungen der sozialen Versicherung (KVG) übergehen.
  7. Der Belegarzt setzt sich in Absprache mit der Klinik dafür ein, für Patienten in der Privat-/Halbprivatabteilung jegliche Warteliste zu vermeiden.
  8. Der Belegarzt achtet speziell auf den Schutz der Privatsphäre des Patienten.
  9. Der Belegarzt klärt den Patienten im Vorfeld über die zu erwartenden Mehrkosten auf und sorgt anschliessend für eine transparente und verständliche Honorarrechnung. Er weist den Patienten auf die Wichtigkeit einer vorgängigen Kostengutsprache hin.
  10. Wo solche bestehen, anerkennt der Belegarzt die paritätische Honorarprüfungskommission der Zusatzversicherungen und deren Spielregeln.Ein vom Belegarzt allenfalls beanspruchter ärztlicher Stellvertreter oder beauftragter Belegarzt, resp. beigezogener Konsiliararzt, erfüllt die Bedingungen gleichermassen.